§ 1 Allgemeines
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln die rechtlichen Verhältnisse zwischen der VP Venue Planner Development & Sales GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 91970 („VP“) und ihren jeweiligen Kunden („Kunde“).
(2) Vertragsgegenstand ist die Einräumung des nicht ausschließlichen, auf die Laufzeit des Vertrages beschränkten, nicht übertragbaren und nicht unterlizenzierbaren Rechts für den Kunden zur Nutzung der Software-Lösung von VP zur digitalen Planung von Veranstaltungen, insbesondere zur Planung des Einsatzes von Veranstaltungspersonal und -material sowie dem digitalen Führen von Checklisten im Rahmen eines ‚Software as a Service‘ („Software“) über einen Internetzugang.
(3) Bezüglich der IT-Infrastruktur auf Seiten von VP gilt Folgendes: Die Software, die für die Nutzung erforderliche Systemleistung sowie der notwendige Speicherplatz für Daten wird von VP oder einem von VP beauftragten Dritten bereitgehalten. VP setzt pflichtgemäße Sicherungsmaßnahmen ein, um den dem Kunden zugewiesenen Systembereich gegen den Zugriff Dritter zu schützen.
(4) Bezüglich der IT-Infrastruktur auf Seiten des Kunden gilt Folgendes: Der Zugang des Kunden zum Internet ist nicht Gegenstand dieses Vertragsverhältnisses. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Funktionsfähigkeit seines Internetzugangs einschließlich der Übertragungswege sowie seines eigenen Computers. Die Software ist zur Zeit für die Verwendung mit den Browsern Mozilla Firefox und Google Chrome optimiert. Für die Funktionsfähigkeit der Software mit einem anderen Browser steht VP nicht ein.
§ 2 Serviceleistungen
(1) VP bietet die Nutzung der Software in drei verschiedenen standardisierten Lizenzen an: Basic, Premium und Business. Anstelle der Nutzung einer der drei Standard-Lizenzen besteht auch die Möglichkeit, dem Kunden eine auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnittene Enterprise-Lizenz der Software zur Nutzung einzuräumen. Der jeweilige Umfang der Lizenz ist in einem gesonderten Leistungsverzeichnis detailliert festgelegt, so z. B. die Anzahl der Pläne, die pro Projekt bearbeitet werden können („Leis-tungsverzeichnis“). Das Leistungsverzeichnis ist Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen VP und dem Kunden und diesen AGB als Anlage beigefügt.
(2) Jede Lizenz umfasst einen Nutzer-Zugänge („User Account“), mittels derer die Software durch den Kunden genutzt werden kann. Auf Verlangen des Kunden räumt VP dem Kunden die Möglichkeit ein, weitere Lizenzen gegen Entgelt zu erwerben.
(3) VP ist berechtigt, den Inhalt und die Art und Weise der Serviceleistungen einschließlich der bereitgestellten Software zu verändern, insbesondere bei technologischen Weiterentwicklun-gen. Sofern es sich bei der Änderung um eine solche handelt, die den bisherigen Leistungsumfang der Serviceleistungen zu Lasten des Kunden einschränkt, gilt Folgendes:
a) VP wird den Kunden spätestens einen Monat vor der Änderung über diese und seine Rechte gemäß nachfolgender lit. b) - d) in Kenntnis setzen.
b) Der Kunde hat das Recht, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen zum Änderungstermin außerordentlich schriftlich zu kündigen.
c) Der Kunde hat alternativ auch das Recht, der Änderung mit einer Frist von zwei Wochen zum Änderungstermin schriftlich zu widersprechen. In diesem Fall steht VP das Recht zu, das Vertragsverhältnis mit dem Kunden mit einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Widerspruchs außerordentlich schriftlich zu kündigen.
d) Zur Genehmigung der Änderung bedarf es keiner Tätigkeit des Kunden, hierzu genügt es, wenn er die Rechte gemäß lit. b) und c) nicht ausübt, sondern die Software weiter nutzt.
Klarstellend gilt das vorstehende Recht zur außerordentlichen Kündigung und / oder zum Widerspruch nicht, sofern es sich bei der Änderung um eine ausschließlich freiwillige Leistung von VP handelt, die den bisherigen Leistungsumfang nicht einschränkt, sondern diesen lediglich zu Gunsten des Kunden ergänzt oder die keine Auswirkungen auf den dem Kunden zur Verfügung gestellten Leistungsumfang hat.
§ 3 Nutzung der Software
(1) Der Kunde kann sich selbst sowie eine beliebige Anzahl von Personen, deren er sich im Rahmen der Erfüllung seiner Tätigkeiten bedient, so etwa Organmitglieder oder Angestellte, bzw. Sub-Unternehmer und deren Organmitglieder oder Angestellte, zur Nutzung der Software über seine User Accounts autorisieren und diese gegenüber VP benennen („Nutzer“). User Accounts dürfen nur durch Nutzer verwendet werden. Die gleichzeitige Nutzung eines User Accounts durch mehrere Nutzer ist ausgeschlossen.
(2) VP übermittelt dem Kunden die erforderlichen Zugangsdaten zur Identifikation und Authentifizierung der VP gegenüber benannten Nutzer. Dem Kunden ist es nicht gestattet, diese Zugangsdaten anderen Dritten, als dem jeweiligen Nutzer zu überlassen. Der Kunde ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass auch die jeweiligen Nutzer dieses Verbot sowie auch die übrigen Bestimmungen dieser AGB einhalten.
(3) Soweit der Kunde über eine Lizenz verfügt, die das Co-Working erlaubt (vgl. Leistungsverzeichnis), ist es ihm gestattet, andere Lizenzinhaber, bzw. deren jeweilige Nutzer, zur gemeinsamen Bearbeitung eines eigenen Projektes des Kunden einzuladen. Klarstellend ist das Co-Working mit Dritten, die über keine eigene Lizenz von VP verfügen, damit untersagt. Ausgenommen von diesem Verbot ist nur die Ermöglichung eines reinen Lesezugriffs (read-only-Zugriff) gegenüber Behörden, auch soweit diese über keine eigene Lizenz von VP verfügen.
(4) Dem Kunden ist es vorbehaltich der Bestimmungen zum Co-Working (vgl. Abs. 3) verboten, einem Dritten die Planung von Projekten oder Veranstaltungen des Dritten mittels der Soft-ware entgeltlich oder unentgeltlich als Leistung anzubieten oder für Dritte solche durchzuführen.
§ 4 Vergütung und Zahlung
(1) Das Entgelt wird für die jeweils vereinbarte Vertragslaufzeit berechnet und ist im Voraus zur Zahlung fällig. Dies gilt bei einer Verlängerung der Vertragslaufzeit entsprechend.
(2) VP ist berechtigt, die auf Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Entgelte nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preiskalkulation der Entgelte maßgeblich sind. Die Preiserhöhung aufgrund der Steigerung einer Kostenart darf nur soweit dem von dem Kunden zu zahlenden Entgelt hinzugefügt werden, wie es keinen Ausgleich durch die rückläufige Höhe anderer Kostenarten gibt. Die Bestimmungen und das Verfahren des § 2 Abs. 3 lit. a) - d) gelten sinngemäß entsprechend. § 315 BGB bleibt unberührt.
(3) VP ist berechtigt, zur Zahlungsabwicklung externe Zahlungsdienstleister einzubinden; die Auswahl unter den von VP akzeptierten Zahlungssystemen obliegt dem Kunden.
(4) Der Kunde ist zur pünktlichen Zahlung des Entgelts bei Fälligkeit verpflichtet. Bei einem Zahlungsrückstand ist VP zur sofortigen Sperrung der User Accounts des Kunden berechtigt. Der Vergütungsanspruch bleibt von einer solchen Zugangssperrung unberührt. Die erneute Freischaltung erfolgt unmittelbar nach der Begleichung der Rückstände. Das Recht von VP zur Kündigung im Falle des Zahlungsverzugs gemäß § 5 Abs. 3 bleibt von einer solchen Sperrung unberührt.
(5) Eine Aufrechnung des Kunden mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von VP ist ausgeschlossen, es sei denn, die Forderungen des Kunden gegen VP sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten oder es handelt sich um Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, die mit der Hauptforderung im Rahmen eines Gegenseitigkeitsverhältnisses verknüpft sind. Dasselbe gilt für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts. Rechte aus dem Vertragsverhältnis sind ohne vorherige Zustimmung von VP nicht übertragbar.
§ 5 Vertragslaufzeit und Kündigungen
(1) Die betriebsfähige Bereitstellung der vereinbarten Leistungen erfolgt im Falle von Standard-Lizenzen zum Beginn der vereinbarten Vertragslaufzeit. Die Bereitstellung der Leistungen einer Enterprise-Lizenz erfolgt nach individueller Vereinbarung der Parteien.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die jeweilige Vertragslaufzeit der Lizenz ein Jahr. Sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende der Vertragslaufzeit, bzw. einer sich jeweils anschließenden Folgelaufzeit durch eine der Parteien schriftlich gekündigt wird, verlängert er sich jeweils um die ursprüngliche Vertragslaufzeit.
(3) Das Recht der Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Vertragspartner die in diesem Vertrag ausdrücklich geregelten Pflichten grob verletzt, sowie insbesondere dann, wenn über das Vermögen der anderen Vertragspartei das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder hinsichtlich der anderen Vertragspartei ein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren im Sinne der InsO gegeben ist. Ein wichtiger Grund liegt ferner dann vor, wenn der Kunde für mehr als vier Wochen mit der Entrichtung des Entgelts oder eines nicht unerheblichen Teils des Entgelts in Verzug ist. Für den Kunden kann z. B. ein wichtiger Grund in einer erheblichen Unterschreitung der Verfügbarkeit der Software liegen; hiervon ist regelmäßig bei einem Unterschreiten um mehr als 20 % auszugehen.
(4) Jede Kündigung bedarf – klarstellend nicht nur zu Beweiszwecken – der Schriftform.
§ 6 Mängel der Software und Störungen
(1) Mängel der Software werden von VP nach entsprechender Mitteilung des Mangels durch den Kunden einer der unter Abs. 2 dargestellen Fehlerklassen zugeordnet. Gleiches gilt für sonstige Störungen der Möglichkeit zur Softwarenutzung. Für die Mängelansprüche gilt mietvertragliches Mängelrecht.
(2) Die gemeldeten Mängel / Störungen der Software werden seitens VP wie folgt klassifiziert:
- Fehlerklasse A: Fehler der Fehlerklasse A sind solche, die die Funktion des gesamten Software-Systems verhindern, beeinträchtigen oder geeignet sind, die Funktionen oder Systemstabilität der Software zu gefährden.
- Fehlerklasse B: Fehler der Fehlerklasse B sind, sofern sie nicht unbedeutende Fehler der Fehlerklasse C darstellen, Probleme oder Stö-rungen der Software, die eine oder mehrere bestimmte, unterscheidbare Funktionalität(en) der Software betreffen, aber nicht die Funktion des gesamten Software-Systems verhindern, beeinträchtigen oder geeignet sind, die Funktionalität oder Systemstabilität zu gefährden.
- Fehlerklasse C: Fehler der Fehlerklasse C sind unbedeutende Probleme oder Störungen der Software, die eine bestimmte, unter-scheidbare Funktionalität der Software betreffen.
(3) Sofern sich der Kunde bezüglich eines Mangels oder einer Störung der Software an VP wendet, ist er zu dessen/deren genauen Umschreibung und Eingrenzung verpflichtet und wird im Rahmen dieser Meldung die von VP ggf. erteilten Hinweise befolgen. Gegebenenfalls muss der Kunde bei Meldung des Mangels, bzw. der Störung, Checklisten von VP verwenden.
(4) Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ausgeschlossen, sofern nicht die Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs als fehlge-schlagen anzusehen ist oder VP den Mangel arglistig verschwiegen hat.
§ 7 Pflichten und Pflichtverletzungen des Kunden
(1) Der Kunde setzt auf seinen eigenen Computern angemessene Sicherungsmaßnahmen ein, so insbesondere Virenschutzprogramme in jeweils aktueller Version.
(2) Der Kunde ist ferner verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software mittels angemessener Sicherungsmaßnahmen zu unterbinden und auch seine Mitarbeiter zur Einhaltung dieser Pflicht anzuhalten. Dies betrifft insbesondere die Verpflichtung des Kunden, die Zugangsdaten zu User Accounts vor unbefugten Dritten geheim zu halten.
(3) Verstößt der Kunde schuldhaft gegen seine Verpflichtung, die Nutzung der Software durch unberechtigte Dritte zu unterbinden, ist VP berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos und mit sofortiger Wirkung zu kündigen und die User Accounts des Kunden zu sperren. Weitergehende Ansprüche von VP gegen den Kunden werden hierdurch nicht ausgeschlossen.
(4) Sofern der Kunde schuldhaft gegen das Verbot gemäß § 3 Abs. 4 verstößt, gilt Folgendes:
a) Der Kunde hat VP einen pauschalen Schadensersatz in Höhe des Preises einer Business-Lizenz zzgl. Umsatzsteuer zu leisten (vgl. Leistungsverzeichnis).
b) Dem Kunden ist jedoch der Nachweis darüber gestattet, dass ein Schaden in Höhe der Pauschale gemäß lit. a) überhaupt nicht enstanden oder dass dieser wesentlich niedriger als die vorstehende Pauschale ist.
c) Gleichfalls behält sich VP die Geltendmachung eines die Pauschale gemäß lit. a) übersteigenden Schadens sowie auch die Geltendmachung sonstiger Ansprüche, insbesondere auch aus ungerechtfertigter Bereicherung, ausdrücklich vor.
d) Der Kunde ist zudem verpflichtet, VP über Verletzungen seiner Pflichten aus § 3 Abs. 4 umfassend Auskunft zu erteilen, so insbe-sondere über die Art, die Dauer und den Umfang von für Dritte erbrachten Leistugen sowie über die Höhe einer hierfür ggf. vereinbarten Gegenleistung.
(5) Die Verfolgung weitergehender Ansprüche, et-wa nach dem Urheberrechtsgesetz, sowie insbe-sondere auch von sonstigen Schadensersatzansprüchen bleibt in allen Fällen vorbehalten.
(6) Der Kunde gewährleistet, dass er nur solche Pläne, Kartenmaterial etc. im Zusammenhang mit der Software verwendet, deren Nutzung ihm – insbesondere urheberrechtlich – gestattet ist. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der Weitergabe von mittels der Software bearbeiteter Pläne, Kartenmaterial etc. an Dritte.
(7) Dem Kunden ist es nicht gestattet, die Software zu ändern, sie sonst zu bearbeiten oder zu ver-vielfältigen. Da dem Kunden das Recht zur Nutzung der Software lediglich als ‚Software as a Service‘ eingeräumt wird, ist es dem Kunden ausdrücklich auch nicht gestattet, eine Sicherungskopie oder eine sonstige Kopie der Software anzufertigen. Ferner ist dem Kunden die Rückübersetzung des Programmcodes der Software in andere Codeformen (Dekompilierung) untersagt sowie sonstige Arten der Rückerschließung der Software, bzw. ihrer Teile oder Herstellungsstufen (Reverse-Engineering) sowie auch die Beauftragung oder das Zulassen der Vornahme solcher Handlungen durch Dritte. Von den Bestimmungen dieses Absatzes darf der Kunde nur dann abweichen, wenn dies gesetzlich zwingend zulässig ist und nur dann, sofern VP dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen nicht auf Anfrage des Kunden zugänglich gemacht hat.
§ 8 Haftung von VP
(1) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung der Ziele des Vertrags notwendig ist. Ebenfalls ausgenommen von dem Haftungsausschluss sind sonstige Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einer vor-sätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von VP, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Bei der Verletzung von Vertragspflichten haftet VP nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden und nicht für Folgeschäden, wenn der Schaden einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Ausgenommen von dem Haftungsausschluss sind ferner Schadensersatzansprüche infolge der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von VP, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(4) Die Einschränkungen der vorstehenden Absätze gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von VP, wenn Ansprüche direkt gegen diesen geltend gemacht werden.
(5) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt.
(6) Soweit der Kunde die Software nutzt, um hiermit Sicherheitskonzepte o. ä. zu erstellen, unabhängig davon, ob dies aufgrund gesetztlicher Verpflichtungen oder behördlicher Auflagen gegenüber dem Kunden erfolgt oder nicht, so übernimmt VP keinerlei Gewähr dafür, dass aufgrund der Software ein tragfähiges und rechtmäßiges Sicherheitskonzept o. ä. entsteht. Bei der Software handelt es sich um ein reines Hilfsmittel der Eventplanung und ausdrücklich um keines zur Risikobewertung im Rahmen der Erstellung von Sicherheitskonzepten o. ä. Sofern der Kunde Risikobewertungen o. ä. vorzunehmen hat, ist dies ausschließlich durch den Kunden selbst anderweitig vorzunehmen. Die Software bietet klarstellend auch nicht die Möglichkeit einer Plausibilitätskontrolle bezüglich einer von dem Kunden – auf welchem Wege auch immer – durchgeführten Risikobewertung; auch warnt sie weder vor der Nichterfüllung konkret erforderlicher sicherheitstechnischer Maßnahmen noch bestätigt sie die Erfüllung solcher. Insofern übernimmt VP auch keine Haftung für den Fall, dass aufgrund objektiv mangelhafter Planungsleistungen durch den Kunden, bei denen sich der Kunde der Software bedient hat, Schäden des Kunden oder Dritter entstehen.
§ 9 Datenschutz und Geheimhaltung
(1) Soweit VP im Rahmen der Erbringung ihrer Leistungen (z. B. im Rahmen der Bereitstellung und des Betriebs der Software oder der Behebung von Mängeln oder Störungen) Zugang zu personenbezogenen Daten des Kunden oder der Nutzer erhält und diese zur Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses verarbeitet, erfolgt dies ausschließlich im Auftrag des Kunden. Die Einzelheiten der Auftragsverarbeitung sind in einem zwischen den Vertragsparteien zu schließenden Auftragsdatenverarbeitungsvertrag geregelt.
(2) Die für die Anmeldung zu einem User Account erforderlichen Zugangsdaten bestehen aus der E-Mail-Adresse des jeweiligen Nutzers und einem selbstgewählten Passwort. Der Kunde gewährleistet, dass die Übermittlung der E-Mail-Adresse des jeweiligen Nutzers an VP im Einklang mit den einschlägigen geltenden Datenschutzvorschriften erfolgt. Der Kunde stellt sicher, dass VP zur Nutzung der E-Mail-Adresse für Zwecke der Identifikation und Authentifizierung des jeweiligen Nutzers im Rahmen der Software-Nutzung berechtigt ist.
(3) VP wird alle Informationen und Daten vertraulich behandeln, die VP im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses vom Kunden zugänglich gemacht werden. VP ist ferner verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um den unbefugten Zugriff Dritter auf die Informationen und Daten des Kunden durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern; diese Verpflichtung gilt auch noch für drei Jahres über das Ende des Vertrages zwischen dem Kunden und VP hinaus.
(4) VP ist verpflichtet, die Geheimhaltung gegenüber Dritten auch seinen Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen aufzuerlegen.
(5) Eine Geheimhaltungspflicht nach Abs. 3 gilt nicht, soweit VP gesetzlich oder aufgrund bestands-, bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Information verpflichtet ist. VP wird den Kunden unverzüglich über seine Verpflichtung zur Offenlegung informieren, soweit eine solche Information nicht durch Gesetz oder bestands-, bzw. rechtskräftige Behörden- oder Gerichtsentscheidung untersagt ist.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, die Software selbst sowie die für die Nutzung erforderlichen Zugangsdaten sicher und vor dem Zugriff Dritter geschützt aufzubewahren sowie die Nutzer entsprechend zu verpflichten
§ 10 Sonstiges
(1) Sofern im Rahmen dieser AGB Schriftform angeordnet wird, gilt § 127 Abs. 2 BGB.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich; die Geltung entgegenstehender, abweichender oder ergänzender Bedingungen des Kunden ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn VP ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat oder wenn VP in Kenntnis der Bedingungen des Kunden diesem gegenüber vorbehaltlos leistet.
(3) VP ist nach billigem Ermessen dazu berechtigt, diese AGB bei Gesetzesänderungen, Änderungen der Rechtsprechung oder einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Zeit zu Zeit anzupassen. VP wird den Kunden über solche geplante Änderungen rechtzeitig schriftlich informieren, z. B. im Rahmen des Zugriffs auf die Software über die User Accounts des Kunden. Das Verfahren gemäß § 2 Abs. 3 dieser AGB gilt hierfür entsprechend.
(4) Außerhalb des unter Abs. 3 dargestellten Verfahrens bedürfen Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses zwischen VP und dem Kunden, einschließlich dieser AGB, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt entsprechend für diese Schriftformklausel.
(5) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(6) Sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Düsseldorf.
(7) Sofern eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.